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DoneSep 27, 2014 1:13 PM EDT
Stuttgart, Germany
Auction Details
8. BENE MERENTI - MEDAL and MILITARIA Auction
Medals, Awards, Decorations, Militaria - Uniforms, Helmets, Blades and Equipment. From Germany, Europe, USA, Russia, China and all around the World.
Lot Number: Lowest
24
Auction Details

Bid Increments
PriceBid Increment
€0€5
€50€10
€150€20
€300€30
€500€50
€800€80
€1,000€100
€1,500€200
€2,500€500
€5,000€1,000
Preview
26. September 2014 10.00 - 16.00
27. September 2014 10.00 - 12.00
Emerholzweg 31
Stuttgart, 70439
Germany
Buyer's Premium
- 24%
Terms & Conditions
Bene Merenti Versteigerungsbedingungen
1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1 Die Versteigerungsbedingungen von ?Bene Merenti? (nachfolgend: ?Versteigerer?) gelten für alle Versteigerungen und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte.
1.2 Versteigerungen erfolgen in eigenem Namen und für Rechnung der Einlieferer, welche ungenannt bleiben.
2. DURCHFÜHRUNG DER VERSTEIGERUNG
2.1 Die Versteigerung erfolgt in der Regel in der im Katalog aufgeführten Reihenfolge. Die Änderung der Reihenfolge sowie die Verbindung oder Trennung von Katalognummern bleibt vorbehalten.
2.2 Die Höhe des jeweiligen Ausrufs und der jeweiligen Steigerungsrate liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versteigerers. Die Steigerungsrate beträgt in der Regel 10%.
2.3 Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sein und den Gegenstand unter Benennung der Katalognummer sowie des gebotenen Preises (Zuschlagspreis ohne Aufpreis und Umsatzsteuer) benennen. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen dabei zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftliche Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebots in Kenntnis zu setzen.
Schriftliche Gebote werden in der Versteigerung wie die Gebote Anwesender behandelt. Sie werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der zur Überbietung anderer Gebote erforderlich ist.
2.4 Telefonische Bieter verpflichten sich, den angegebenen Schätzpreis laut Katalog mindestens zu bieten. Dies gilt entsprechend, wenn sie während der Versteigerung telefonisch nicht zu erreichen sind.
2.5 Der Versteigerer kann Personen von der Versteigerung ausschließen und Gebote ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist oder zu ihm noch keine Geschäftsverbindung besteht und er nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit in angeforderter Höhe leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebots besteht auch Falle der Sicherheitsleistung nicht.
3. ZUSCHLAG
3.1 Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird.
3.2 Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltslose Annahme des Gebotes mitgeteilt.
3.3 Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden.
3.4 Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Versteigerung nach seiner Wahl den Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesem Fall wird ein vorausgegangener Zuschlag unwirksam.
4. KAUFPREIS
4.1 Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld von 21% sowie eventueller Nebenkosten, z.B. für Lagerung und Versand.
4.2 Der Kaufpreis beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG), die nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei Anwendung der Regelbesteuerung wird der ermäßigte Steuersatz von 7% auf den Gesamtpreis (Zuschlagspreis zuzüglich 21% Aufschlag = Gesamtpreis zuzüglich 7% USt) berechnet.
Im Falle einer Nichtanerkennung der Einstufung zum ermäßigten Steuersatz durch die Finanzbehörden ist der Versteigerer berechtigt, die zu wenig erhobene Umsatzsteuer gegen entsprechenden Nachweis nachzufordern.
Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen und der erforderliche Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird gezahlte Umsatzsteuer dem Käufer erstattet.
5. KAUFPREISZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, SCHADENERSATZ
5.1 Der Kaufpreis ist in voller Höhe mit dem Zuschlag zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich in bar in EURO an den Versteigerer zu leisten. Ausländische Bieter haben auf Verlangen des Versteigerers bereits vor der Versteigerung bankbestätigte Schecks vorzulegen.
5.2 Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen.
Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wird der Gegenstand nochmals versteigert, nachdem eine vom Versteigerer mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung sowohl für das entgangene Entgelt des Versteigerers aus der vorangegangenen Ver-steigerung als auch für einen etwaigen Mindererlös. Zu einem weiteren Gebot ist der Käufer in diesem Fall nicht zugelassen.
6. ABNAHME, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ
6.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über.
6.2 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich, spätestens acht Tage nach dem Zuschlag beim Versteigerer abzuholen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann. Unbeschadet hiervon kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Verzugs pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5,00 ? je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.
6.3 Eine Versendung des Versteigerungsgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt. Die Versandkosten können dem jeweils aktuellen gedruckten Katalog entnommen werden.
6.4 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nach Ziff. 4.1 herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Erfüllung vorbehalten.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1 Die Versteigerungsgegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel zugeschlagen.
7.2 Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung nach Ziff. 7.1 wird der Versteigerer rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen vorgetragene Mängelrügen des Käufers an den Einlieferer übermitteln, sofern ihm dies aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist.
7.3 Die Katalogbeschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen des Versteigerers, sie sind keine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB. Begründete Beanstandungen hinsichtlich der Echtheit müssen innerhalb 30 Tagen nach der Auktion erfolgen. In diesem Fall kann eine Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückgabe des Loses erfolgen. Eine Gewährleistung über den angegebenen Zeitraum von 30 Tagen nach Auktionsende seitens des Versteigerers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für weitergehende Gewährleistungen jedweder Art.
7.4 Spezielle Gewährleistung: Für die im gedruckten Auktionskatalog Teil 1 (Orden und Ehrenzeichen) aufgeführten Lose wird die Originalität der Versteigerungsgegenstände ausdrücklich garantiert.
7.5 Der im Internet publizierte Auktionskatalog hat lediglich informativen Charakter. Für die Auktion maßgebend ist die gedruckte Version. Sofern für eine Auktion kein gedruckter Auktionskatalog erstellt wird, tritt der im Internet publizierte Katalog an dessen Stelle. Maßgeblich ist dann dieser, mit den durch den Versteigerer am Tag der Versteigerung öffentlich bekanntgegebenen Änderungen, sofern es solcher bedarf. Diese werden auf einem Ausdruck des Katalogs in den Geschäftsräumen vermerkt, und bleiben ebenda hinterlegt.
8. SCHADENERSATZ DES VERSTEIGERERS
8.1 Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer sowie gegen seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
8.2 Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers sowie seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.
9. SONSTIGE VEREINBARUNGEN
9.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
9.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Stuttgart Erfüllungsort und Gerichtsstand ist.
9.3 Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf ausländischen Kunden ist der Versteigerer zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten aus der Zeit des Nationalsozialismus verpflichtet. Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden.
Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus vorbesichtigen möchten und dem Versteigerer nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entsprechendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen. Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung zugesichert. Schriftliche Bieter, die dem Versteigerer nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus gebeten, Art und Zweck ihres Sammelgebietes anzugeben, z. B. Aufbau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg, die Wehrmacht,etc. Der Versteigerer nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpflichten.
Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB). Der Versteigerer bietet diese Gegenstände und den entsprechenden Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wird dies ausdrücklich anerkannt.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechend gilt dies für Regelungslücken.
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