Done
Vienna, Vienna, Austria
Auction Details
16th Tiberius Auction - Day 2
Spring Auction
0652: Swabian, Around 1515/20, attributed to the workshop of Tilmann RiemenschneiderEst. €6,000-€12,000Lot Passed
0663: Life-size Corpus Christi, Masterful work of the Duerer RenaissanceEst. €6,000-€12,000Lot Passed
Auction Details

Bid Increments
PriceBid Increment
€0€5
€100€10
€200€20
€400€50
€1,000€100
€2,000€200
€4,000€500
€10,000€1,000
€20,000€2,000
€40,000€5,000
€100,000€5,000
Buyer's Premium
- 32%
Terms & Conditions
? 1. Berechtigung
Die Tiberius Auctions GmbH (im Folgenden kurz ?Auktionshaus? genannt) f?hrt nach den Bestimmungen des ? 158 der Gewerbeordnung und den Bestimmungen der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen des Auktionshauses ?ffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen, insbesondere von Kunst und Antiquit?ten durch. Gesetzliche Bestimmungen gelten nur subsidi?r. Gesetzliche Vorschriften wie jene des Konsumentenschutzgesetzes bleiben unber?hrt. Entgegenstehende Gesch?ftsbedingungen der Vertragspartner des Auktionshauses sind nicht Vertragsgrundlage.
? 2. Annahme und Ablehnung von Objekten
(1) Zur Auktion werden bewegliche Objekte aller Art, insbesondere Kunst und Antiquit?ten, soweit deren Verkauf gesetzlich zul?ssig ist, ?bernommen.
(2) Das Auktionshaus ?bernimmt keine Gegenst?nde, bei denen der Verdacht besteht, dass diese entwendet, veruntreut oder illegal aus- bzw. eingef?hrt wurden.
(3) Bei der ?bernahme von Objekten aus dem Ausland hat das Auktionshaus das Recht, einen Nachweis der Verzollung und eine Ausfuhrgenehmigung zu verlangen.
(4) Die Annahme von Objekten kann vom Auktionshaus auch ohne Angaben von Gr?nden abgelehnt werden. Auch bereits angenommene Objekte k?nnen vom Auktionshaus ohne Angabe von Gr?nden zur?ckgezogen werden.
? 3. Versteigerungsauftrag / ?bernahmeschein
(1) Die ?bergabe von Objekten an das Auktionshaus wird in einem ?bernahmeschein mit integriertem Verzeichnis festgehalten, welches vom Einbringer zu unterzeichnen ist. Der ?bernahmeschein dient der Best?tigung der ?bernahme jener Objekte, die vom Einbringer an das Auktionshaus ?bergeben wurden. Nachteile durch unrichtige oder unvollst?ndige Angaben treffen den Einbringer.
(2) Der Einbringer erkl?rt sich mit dem Unterzeichnen des ?bernahmescheins mit den Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen des Auktionshauses einverstanden. Bei der Einbringung erh?lt der Einbringer eine Kopie des ?bernahmescheins sowie die Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen des Auktionshauses. Widerspr?che sind unverz?glich zu erheben.
(3) Die Auszahlung des Versteigerungserl?ses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die R?ckgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt ausschlie?lich gegen Vorlage der Kopie des ?bernahmescheins. Bei begr?ndeten Bedenken kann das Auktionshaus auch einen schriftlichen Nachweis der Verf?gungsberechtigung verlangen.
(4) Bei Verlust oder Vernichtung der Kopie des ?bernahmescheines kann das Auktionshaus seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserkl?rung des ?bernahmescheines abh?ngig machen.
? 4. Abgelehnte Einbringungen
(1) Objekte, die dem Auktionshaus zum Zwecke der Versteigerung ?bergeben oder zugesendet wurden, deren Annahme zur Auktion jedoch abgelehnt wurde und vom Einbringer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt wurden, werden
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zur?ckgesendet,
b) oder auf Kosten und Gefahr des Einbringer gelagert.
Gleiches gilt auch f?r Objekte, die das Auktionshaus von der Auktion zur?ckgezogen hat.
(2) Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht, ohne Angaben von Gr?nden, Objekte von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zur?ck zu ziehen.
? 5. Sch?tzung und Beschreibung der Objekte
(1) Die Experten des Auktionshauses begutachten die zur Auktion ?bernommenen Objekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und geben daf?r eine Sch?tzung und Beschreibung ab. Gemeinsam mit dem Einbringer wird der Mindestverkaufspreis festgelegt. Die Sch?tzpreise, Ausrufpreise und Beschreibungen werden mit n?tiger Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch keine Gew?hr f?r die Richtigkeit gegen?ber dem K?ufer und Einbringer.
(2) Die eingebrachten Objekte werden nicht unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) versteigert. Sollte der Mindestverkaufspreis bei der Versteigerung nicht erreicht werden, wird das Objekt unter Vorbehalt zugeschlagen. Der endg?ltige Zuschlag erfolgt erst nach dem Einverst?ndnis des Einbringers. Ist kein Mindestverkaufspreis vereinbart worden, so ist der Rufpreis der Mindestverkaufspreis.
(3) Das Auktionshaus haftet in keiner Weise f?r die Sch?den durch Unrichtigkeit seiner Preisbestimmung oder Beschreibungen dem K?ufer und Einbringer gegen?ber.
(4) Die Beschreibungen der Objekte sind subjektive Meinungen der Experten des Auktionshauses und bedeuten:
a) Vor- und Zuname des K?nstlers mit Lebensdaten: ein eindeutiges Werk des K?nstlers.
b) Die Bezeichnung ?Zugeschrieben?: nach unserer Meinung, m?glicherweise ein Werk des K?nstlers.
c) Die Bezeichnung ?Umkreis?: ein im Einflussbereich des K?nstlers entstandenes Werk.
d) Die Bezeichnung ?Bezeichnet?: ein wahrscheinliches aber nicht von der Hand des K?nstlers signiertes Werk.
e) Die Bezeichnung ?Werkstatt?: ein im unmittelbaren Umfeld des K?nstlers entstandenes Werk.
f) Die Bezeichnung ?Schule?: ein in zeitlicher und stilistischer N?he zum K?nstler entstandenes Werk.
g) Die Bezeichnung ?Nachfolge?: ein in der Nachfolge entstandenes, stilistisch verwandtes Werk des K?nstlers.
(5) Die Beschreibung der Objekte, Informationen und die Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen in englischer Sprache stellen lediglich eine unverbindliche Hilfs?bersetzung dar. Das Auktionshaus kann f?r die Richtigkeit der ?bersetzung keine Haftung ?bernehmen.
(6) In der Regel entspricht der Startpreis der H?lfte des unteren Sch?tzpreises.
? 6. Zustand der Objekte
(1) S?mtliche Objekte die versteigert werden, k?nnen vor der Auktion zu den Vorbesichtigungszeiten in den R?umlichkeiten des Auktionshauses, wenn nichts anderes angegeben wurde, besichtigt und gepr?ft werden. Bei den zu versteigernden Objekten handelt es sich fast ausschlie?lich um Kunst und Antiquit?ten die sich in einem Erhaltungszustand befinden, der ihrem Alter und der bisherigen Verwendung entspricht.
(2) K?ufer k?nnen vom Auktionshaus einen Zustandsbericht einzelner Objekte anfordern. Die Zustandsberichte bringen lediglich eine subjektive Einsch?tzung, f?r die das Auktionshaus keine Gew?hr ?bernimmt.
(3) Beanstandungen oder Bem?ngelungen gegen?ber dem Zustand eines Objektes finden im Auktionskatalog und im Zustandsbericht nur dann Erw?hnung, wenn der optische Gesamteindruck des Objektes nach der Einsch?tzung des Auktionshauses deutlich beeintr?chtigt ist. Jeder K?ufer hat die M?glichkeit, die zu versteigernden Objekte vor der Auktion zu besichtigen und zu pr?fen.
? 7. Zur?ckziehung von Objekten
(1) Der Einbringer kann Objekte, die er zur Versteigerung an das Auktionshaus ?bergeben hat, bis 7 Tage vor Auktionsbeginn gegen Entrichtung einer Zur?ckziehungsgeb?hr in der H?he von 30% des Mindestverkaufspreises zur?ckziehen. F?r Objekte, die vor Auktionsbeginn zur?ckgezogen werden, wird eine Zur?ckziehungsgeb?hr in der H?he von 40% verrechnet. Im Falle einer bereits erfolgten Steigerung des jeweiligen Loses durch diverse schriftliche und Online-Gebote ist die Zur?ckziehungsgeb?hr 30% bzw. 40% des aktuellen H?chstgebots.
(2) Das Auktionshaus kann das Vertragsverh?ltnis zum Einbringer schriftlich oder mittels elektronischer Benachrichtigung sofortig k?ndigen, wenn einer der angef?hrten Punkte eintrifft:
a) Der Einbringer trotz mehrmaliger Aufforderung dem Auktionshaus keine Weisungen zur weiteren Gesch?ftsabwicklung erteilt, oder
b) die Durchf?hrung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder gesch?ftspolitischen Gr?nden unm?glich oder f?r das Auktionshaus unzumutbar ist, oder
c) nachtr?glich Gr?nde f?r eine Ablehnung im Sinne des ? 2 Abs. 2 hervorkommen, oder
d) falls begr?ndete Zweifel an der erforderlichen Verf?gungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
e) der Einbringer bei der Einbringung zur Auktion falsche Angaben ?ber das zu versteigernde Objekt, seine Person oder jeglichen sonstigen gesch?ftsrelevanten Umst?nden get?tigt hat.
? 8. Nachverkauf
(1) In der Auktion unverkauft gebliebene Objekte werden nach Abschluss der Auktion im Nachverkauf zu ihrem Mindestverkaufspreis (Limit) angeboten und k?nnen vom Auktionshaus direkt verkauft werden, bis sie vom Einbringer abgeholt werden oder der Nachverkauf, der 4 Wochen andauert, als beendet gilt.
(2) Die Bestimmungen der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen die sich auf eingebrachte Objekte beziehen die zur Auktion ?bergeben worden sind, gelten auch in gleicher Weise f?r jene Objekte, die im Nachverkauf verkauft werden.
? 9. Unverkaufte und zur?ckgezogene Objekte
(1) Der Einbringer unverkauft gebliebener Objekte wird nach Abschluss des Nachverkaufs aufgefordert, die eingebrachten Objekte wieder abzuholen. Kommt der Einbringer der Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, beh?lt sich das Auktionshaus das Recht vor, die unverkauft gebliebenen Objekte
a) dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zur?ck zu senden, oder
b) die unverkauft gebliebenen Objekte auf Kosten und Gefahr des Einbringers zu lagern.
(2) Kommt der Einbringer zur?ckgezogener Objekte der Aufforderung zur Abholung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, verh?lt es sich wie ? 9 Abs. 1.
? 10. Pfandrecht
Der Einbringer sowie der K?ufer r?umen dem Auktionshaus ein Pfandrecht und Zur?ckbehaltungsrecht an dem von ihm eingebrachten Objekten bzw. von ihm erworbenen Objekten zur Besicherung aller Forderungen ein, die aus dem Rechtsgesch?ft bereits entstanden sind oder in Zukunft noch entstehen werden.
? 11. Fotos / Illustrationen und Schaustellung
(1) Der Einbringer gibt dem Auktionshaus das unwiderrufliche, unentgeltliche und uneingeschr?nkte Recht, die eingebrachten Objekte zu fotografieren und zu illustrieren. Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht vor, die Fotographien und Illustrationen dauerhaft zu verbreiten und zu vervielf?ltigen, auch wenn dies in keinem Zusammenhang mit der Auktion steht.
(2) Vor Beginn einer Auktion werden alle zu versteigernden Objekte f?r mindestens zwei Wochen zur Schau gestellt, um Kaufinteressenten die M?glichkeit zu geben, die Objekte auf Zustand und Beschaffenheit zu pr?fen.
(3) Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht vor, die Vorbesichtigung einer Auktion auch in einer Filiale, einer Repr?sentanz des Auktionshauses oder in einem dem Auktionshaus nahestehendem Unternehmen zur Schau zu stellen.
(4) Die Fotokosten f?r Lose, die w?hrend der Auktion oder im Nachverkauf der Auktion verkauft werden, betragen ? 30,00 (inkl. MwSt.). F?r nicht verkaufte Lose belaufen sich die Fotokosten auf ? 20,00 (inkl. MwSt.).
(5) Die Fotokosten werden pro Los nur einmal erhoben, unabh?ngig davon, mit wie vielen Fotos das Los online pr?sentiert wird.
? 12. Durchf?hrung der Auktion / Gebote
(1) Die Auktion findet unter der Leitung des Auktionators des Auktionshauses am Gesch?ftssitz des Auktionshauses, wenn zuvor nichts anderes bekanntgemacht wurde, statt.
(2) Das Ausbieten eines Objektes beginnt mit der Nennung der Los-Nummer und des Rufpreises.
(3) Gesteigert wird um ca. 10% des letzten Gebotes. S?mtliche Preise im Katalog und der Auktion beziehen sich auf EURO. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des h?chsten Gebots (Meistbot). Wird der Mindestverkaufspreis (Limit) nicht erreicht, wird unter Vorbehalt zugeschlagen.
(4) Der Auktionator des Auktionshauses ist dazu berechtigt, Lose zu trennen und zu vereinigen sowie Lose zur?ck zu ziehen oder die Reihenfolge der Lose aus dem Katalog zu ?ndern.
(5) Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gr?nden abzulehnen. Insbesondere wenn bef?rchtet wird, dass der Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird oder die Herkunft des Geldes nicht nachvollziehbar ist.
(6) Der Bieter best?tigt mit der Abgabe eines Gebotes, dass er sich vor der Auktion ?ber den Zustand und die Beschreibung des Objektes vergewissert hat.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten, Mehrfachgeboten und ?bersehenen Geboten entscheidet der Auktionator des Auktionshauses ?ber die Annahme der Gebote. Das Auktionshaus beh?lt sich in diesen F?llen das Recht vor, erteilte Zuschl?ge innerhalb von 14 Werktagen aufzuheben und das Objekt erneut zu versteigern.
(8) Bei Nichtbezahlung eines ersteigerten Objektes binnen 14 Tagen kann der Auktionator den Zuschlag aufheben und an den Unterbieter erteilen.
? 13. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentums?bergang
(1) K?ufer sind dazu verpflichtet, den vollen Kaufpreis der ersteigerten Objekte binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, welche per E-Mail versendet wird, zu bezahlen. Kommt der K?ufer dieser Frist nicht nach, kann das Auktionshaus Verzugszinsen verrechnen.
(2) Wird die Zahlungspflicht des K?ufers nicht erf?llt, beh?lt sich das Auktionshaus das Recht, den erteilten Zuschlag aufzuheben. Das Auktionshaus entscheidet dar?ber, ob das Objekt erneut versteigert wird oder der Zuschlag an einen Bieter erfolgt, der ein Untergebot abgegeben hat. Dem K?ufer, der seine Zahlungspflicht nicht erf?llt hat, kann eine verschuldensunabh?ngige P?nale in der H?he von 25% des Kaufpreises auferlegt werden.
(3) Auf den Zuschlagpreis (Meistbot) wird ein einheitliches Aufgeld aufgeschlagen, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Bei der Differenzbesteuerung kommt auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld in der H?he von 27% inkl. MwSt.
b) Bei der Normalbesteuerung (wird im Katalog mit einem ?#? vermerkt) kommt auf den Zuschlagpreis ein Aufgeld in der H?he von 22%. Auf die Summe von Zuschlagspreis und Aufgeld kommt bei Gem?lden und Skulpturen die gesetzliche Umsatzsteuer von 13%, f?r alle anderen Objekte 20%.
(4) Ersteigerte Objekte werden vom Auktionshaus erst dann ausgefolgt, wenn diese vom K?ufer vollst?ndig bezahlt wurden.
(5) Das Eigentum der Objekte geht erst mit der vollst?ndigen Bezahlung des Kaufpreises an den K?ufer ?ber.
(6) F?r Gebote, die ?ber unsere Website abgegeben wurden, wird eine Online-Geb?hr in H?he von 3% auf das Meistgebot erhoben. Diese Geb?hr gilt sowohl f?r verdeckte als auch f?r Live-Gebote, jedoch nicht f?r telefonische Gebote.
? 14. Folgerecht
Auf Objekte von lebenden K?nstlern und jenen, deren Tod nicht l?nger als 70 Jahre zur?ckliegt, wird zum Kaufpreis die gesetzlich vorgeschriebene Folgerechtsverg?tung (wird im Katalog mit einem ?*? vermerkt) verrechnet. Die Folgerechtsverg?tung kommt erst dann zu tragen, wenn der Kaufpreis ?ber ? 2.500,00 liegt. Das Folgerecht wird wie folgt verg?tet:
a) 4% von den ersten ? 50.000,00 des Kaufpreises
b) 3% von den weiteren ? 150.000,00
c) 1% von den weiteren ? 150.000,00
d) 0,5% von den weiteren ? 150.000,00
e) 0,25 von allen weiteren Betr?gen
Die maximale Verg?tung des Folgerechts betr?gt ? 12.500,00.
? 15. ?bernahme von ersteigerten Objekten
(1) Inl?ndische K?ufer sind verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die ersteigerten Objekte binnen 28 Tagen abzuholen. F?r ausl?ndische K?ufer gilt eine Abholfrist von 35 Tagen. In dieser Zeit nicht abgeholte Objekte werden auf Kosten des K?ufers bei der Firma Pempertransporte (Biberstra?e 22/2A, 1010 Wien) eingelagert. Sollten bei der Firma Pempertransporte eingelagerte Objekte binnen 12 Monate nicht abgeholt werden, werden diese Objekte zu Lasten des K?ufers wiederversteigert.
(2) Innerhalb der Abholfrist der ersteigerten Objekte bleiben diese im Auktionshaus versichert gelagert. Nach ?berschreiten der Abholfrist lagern die ersteigerten Objekte auf eigene Gefahr des K?ufers.
(3) F?r den Versand von ersteigerten Objekten ist der K?ufer selbst verantwortlich.
(4) Werden gekaufte Objekte nach einer Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Zuschlages vom K?ufer nicht abgeholt, ist das Auktionshaus berechtigt, das ersteigerte Objekt auf Kosten und Gefahr des K?ufers wieder zur Auktion zu bringen. Der s?umige K?ufer wird dabei hinsichtlich aller Geb?hren wie ein Einbringer behandelt.
? 16. Echtheitsgarantie
(1) Die Sch?tzung und Beschreibung der sich im Katalog befindlichen Objekte wird durch Experten des Auktionshauses mit bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Das Auktionshaus steht f?r die Echtheit ein, dass Objekte aus dem Katalog auch wirklich von dem genannten K?nstler bzw. Urheber sind.
(2) Um eine R?ckerstattung des Kaufpreises f?r ein Los aufgrund von Echtheitsbedenken in Bezug auf den K?nstler oder Urheber zu beantragen, ist vom K?ufer ein Gutachten oder eine Expertise eines anerkannten Experten f?r den jeweiligen K?nstler oder Urheber erforderlich.
(3) Alle Angaben in der Beschreibung der zu versteigernden Objekten, bis auf jene des K?nstlers bzw. Urhebers, beruhen auf allgemein zug?nglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die von den Experten des Auktionshauses sorgsam recherchiert wurden. Das Auktionshaus gibt f?r die Richtigkeit der Beschreibung, insbesondere ?ber die Angabe des Ursprungs, des Alters, der Epoche, der Herstellung, der Materialien usw., keine Gew?hr.
(4) Alle Objekte die bei einer Auktion versteigert werden, k?nnen in der Zeit der Vorbesichtigung von den Kaufinteressenten im Original begutachtet und gepr?ft werden. Schadensersatzanspr?che sind somit ausgeschlossen. Insbesondere das 14 t?gige R?ckgaberecht bei Fernabnahme.
(5) Angaben zu Fehler oder Besch?digungen der zu versteigernder Objekte werden im Katalog nur dann beschrieben, wenn diese den kommerziellen oder k?nstlerischen Wert wesentlich beeinflussen. F?r den Zustand der Objekte ?bernimmt das Auktionshaus keine Gew?hr.
? 17. Versicherung und Schadensersatz
(1) Alle Objekte die dem Auktionshaus mit dessen Einverst?ndnis ?bergeben wurden sind bis zur F?lligkeit des Kaufpreises bzw. bis zum Ende der Abholfrist nach ? 15 Abs. 1 gegen Verlust und Besch?digung versichert. Der Versicherungswert der Objekte ist gleich dem Rufpreis, es sei denn, es wurde ein Mindestverkaufspreis (Limit) vereinbart, dann ist der Versicherungswert gleich dem Mindestverkaufspreis.
(2) Die Haftung gegen?ber dem Einbringer beginnt mit der ?bernahme des Objektes bis zu dessen Verkauf. Die Haftung gegen?ber dem K?ufer beginnt mit dem Zuschlag auf das Meistbot und endet mit Ende der Abholfrist nach ? 15 Abs. 1. Bei nicht verkauften Objekten endet die Haftung gegen?ber dem Einbringer bis zum Ende der ihm gesetzten Frist zur Abholung der Objekte nach Beendigung des Nachverkaufes der Auktion.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden eines Objektes wird der Versicherungswert dem Einbringer ersetzt. Bei bereits verkauften Objekten wird dem K?ufer der jeweilige Kaufpreis ersetzt. Bei einer Besch?digung eines Objektes ersetzt das Auktionshaus die Kosten der Restaurierung und die Wertminderung, die von Seitens der Versicherung festgelegt wird.
(4) F?r Sch?den die an den Objekten durch h?here Gewalt, Sch?dlinge, Klimaschwankungen oder ?hnliches entstanden sind, haftet das Auktionshaus nur bei grober Fahrl?ssigkeit oder Vorsatz.
? 18. Zahlung des Verkaufserl?ses
(1) 14 Tage nach der vollst?ndigen Bezahlung eines versteigerten Objektes, fr?hestens jedoch drei?ig Tage nach Abschluss der Auktion, erh?lt der Einbringer den Verkaufserl?s abz?glich aller Provisionen, Steuern, Fotokosten und sonstigen Geb?hren und Kosten ausbezahlt. Wurde ein ?bernahmeschein ausgestellt, so erfolgt die Auszahlung nur gegen R?ckgabe des ?bernamescheins.
(2) Wird bei einem verkauften Objekt eine Reklamation erhoben, ist das Auktionshaus berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endg?ltigen Erledigung der Reklamation auszusetzen. Ist die Reklamation des K?ufers gegen?ber dem Auktionshaus jedoch berechtigt, kann das Auktionshaus endg?ltig ganz oder teilweise die Auszahlung an den Einbringer verweigern. Wurde der Verkaufserl?s bereits ausbezahlt, so kann dieser vom Auktionshaus ganz oder teilweise zur?ckgefordert werden und muss vom Einbringer unverz?glich nach Aufforderung r?ckerstattet werden.
(3) Die Auszahlung des Verkaufserl?ses erfolgt wahlweise in bar oder durch Bank?berweisung.
? 19. Kaufauftr?ge
(1) Das Auktionshaus nimmt Kaufauftr?ge in schriftlicher, telefonischer, m?ndlicher Form oder ?ber das Internet an. Mit der Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen des Auktionshauses an.
(2) Schriftliche Gebote werden so behandelt, als w?ren diese im Auktionssaal abgegebene Gebote. Das Auktionshaus bietet f?r den Auftraggeber des schriftlichen Gebotes bis zu seinem gesetzten Ankaufslimit mit.
(3) Das Auktionshaus beh?lt sich das Recht, ohne Angabe von Gr?nden, Gebote abzulehnen oder auch bereits eingelangte Kaufauftr?ge nicht zu ber?cksichtigen. F?r eine fehlerfreie Abwicklung der Kaufauftr?ge ?bernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
(4) Schriftliche Gebote m?ssen folgende Punkte enthalten, ansonsten werden diese nicht angenommen:
a) Die Los-Nummer des zu versteigernden Objektes
b) Eine kurze Beschreibung des Objektes bzw. den K?nstlernamen
c) Das Meistbot (ohne Provisionen, Steuern oder Folgerecht) bis zu dem das Auktionshaus mitbieten soll
d) Den Namen, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer und Unterschrift des Bieters
(5) Schriftliche Gebote mit gleich hohen Meistboten werden grunds?tzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
(6) Telefonisches Mitbieten ist m?glich, wenn der Bieter im Vorfeld an das Auktionshaus ein telefonisches Gebot sendet. Sollte aus welchen Gr?nden auch immer, keine Telefonverbindung zu Stande kommen, bietet das Auktionshaus f?r den Bieter automatisch den Rufpreis des Objektes.
? 20. Erf?llungsort und Gerichtsstand
(1) Erf?llungsort f?r die Rechtsverh?ltnisse zwischen dem Auktionshaus und den Einbringern und den Bietern ist der Gesch?ftssitz des Auktionshauses.
(2) S?mtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschlie?lich ?sterreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen ?ber Vertr?ge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Das Fernabnahmegesetz ohne Angabe von Gr?nden wird ausgeschlossen. Die Objekte werden zeitnah zur Auktion ausgestellt und k?nnen pers?nlich besichtigt werden.
(3) Als Gerichtsstand f?r alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgesch?ft ergebenden Streitigkeiten wird ausschlie?lich das f?r Wien ?rtlich und sachlich zust?ndige ?sterreichische Gericht vereinbart. F?r Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gew?hnlichen Aufenthalt in ?sterreich haben und auch nicht im Inland besch?ftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.
Inkrafttreten dieser Gesch?ftsbedingungen am 6. April 2024.
TOP


























