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wein, Austria
Auction Details
27th Classic Firearm Auction
27th Classic, Hunting, Sporting, and Collectible Firearm Auction
by Joh. Springer's Erben Auctioneers
March 28, 2019 4:00 PM CET
Lot Number: Lowest
24
Sold
0718: O/U shotgun Beretta, model DT10 Trident Trap Extra, 12Est. โฌ3,400-โฌ7,500
See Sold Price
Sold
0721: sidelock-O/U shotgun MC model M? 109-12 Hunting Deluxe,Est. โฌ2,400-โฌ5,000
See Sold Price
Sold
0730: O/U shotgun Beretta model 682 Gold E, 12 3", #R71702S,Est. โฌ1,400-โฌ2,800
See Sold Price
Sold
0732: sidelock S/S shotgun F.lli Piotti - Gardone, 12 2 3/4",Est. โฌ2,500-โฌ6,000
See Sold Price
Auction Details
Bid Increments
PriceBid Increment
โฌ0โฌ10
โฌ200โฌ20
โฌ400โฌ50
โฌ1,000โฌ100
โฌ2,000โฌ200
โฌ4,000โฌ500
โฌ10,000โฌ1,000
โฌ20,000โฌ2,000
โฌ40,000โฌ5,000
โฌ100,000โฌ10,000
Preview
The public preview will open in Vienna from 18.03.2019
Watch and Bid live on the 28th of March from 16:00
Kagraner Platz 9
wein, 1220
Austria
Buyer's Premium
- 25%
Terms & Conditions
Conditions of Sale
Geschรคftsbedingungen Auktion
GESCHรFTSBEDINGUNGEN AUKTION
ยง 1. Berechtigung
(1) Die Joh. Springer's Erben Handels GmbH (im folgenden kurz Joh. Springer's Erben genannt) verfรผgt รผber die Berechtigung zum Handel mit zivilen Waffen und ziviler Munition sowie die Berechtigung zur Ausรผbung des Handelsgewerbes, fรผhrt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung idgF Versteigerungen von beweglichen Sachen durch und รผbernimmt Auftrรคge zum Verkauf durch Versteigerung nach Maรgabe dieser Geschรคftsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzes, bleiben unberรผhrt. Entgegenstehende Geschรคftsbedingungen der Vertragspartner sind nicht Vertragsgrundlage und unwirksam.
(2) Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise in oder auรerhalb der Geschรคftsrรคumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen Vertriebsmediums erfolgen.
(3) An Auktionsarten wird die "Auktion" als klassische Auktion von der sog. "Stillen Auktion" unterschieden. Im Rahmen einer Stillen Auktion erfolgt der Verkauf von Waren sowohl durch die Bekanntgabe an die รffentlichkeit im Wege des Internets als auch durch eine an Kaufinteressenten gerichtete schriftliche Aufforderung zur Abgabe eines in ziffernmรครiger Hรถhe bestimmten Kaufanbots innerhalb der von Joh. Springer's Erben bestimmten Frist, wobei die Bieter wรคhrend dieser Frist keine Kenntnis รผber die Anbote der Mitbieter erlangen und der Kaufvertrag mit dem jeweils Meistbietenden abgeschlossen wird. Es handelt sich in beiden Fรคllen um รถffentliche Versteigerungen.
ยง 2. รbernahme von Gegenstรคnden/Punzierung/Beschuss
(1) Zur Versteigerung werden bewegliche Gegenstรคnde aller Art, soweit deren Verkauf gesetzlich zulรคssig ist, รผbernommen. Nicht รผbernommen werden Gegenstรคnde, die nach den Umstรคnden den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind.
(2) Geringwertiges Zubehรถr zu eingebrachten Waffen, wie z.B. Gewehrriemen, Munition und Verpackungen, wird bei der รbernahme zur Auktion nicht eigens erfasst. Joh. Springer's Erben behรคlt sich vor, dieses geringwertige Zubehรถr anderweitig zu verwerten oder auch zu vernichten. Dies gilt nicht fรผr wertsteigerndes Zubehรถr, wie z.B. Originalverpackungen.
(3) Joh. Springer's Erben ist berechtigt die รbernahme von Gegenstรคnden ohne Angabe von Grรผnden abzulehnen.
(4) Bei Besichtigungen von zur รbernahme bereitstehenden Waren in Wien, Niederรถsterreich und Burgenland entstehen Kosten in der Hรถhe von 150 EUR, wenn die fรผr die Besichtigung besprochene Ware nicht zur Gรคnze zur รbernahme freigegeben wird. Andere Bundeslรคnder (Orte) werden individuell vereinbart.
(5) Joh. Springer's Erben ist berechtigt, den gesetzlichen Punzierungsvorschriften nicht entsprechende Objekte auf Gefahr und Kosten des Einbringers nachzupunzieren oder einer Nachpunzierung durch dritte Personen zuzufรผhren. Zur Feststellung von Art und Ausmaร der Punzierungspflicht kann Joh. Springer's Erben selbst Feingehaltsprรผfungen vornehmen oder Sachverstรคndigengutachten auf Kosten des Einbringers erstellen lassen.
(6) Die Gebรผhren fรผr die gesetzliche Punzierungskontrolle werden von Joh. Springer's Erben dem Einbringer ebenso weiterverrechnet wie Einhebungs- und Manipulationsentgelte hierfรผr sowie Gebรผhren fรผr die Vornahme von Feingehaltsprรผfungen und Punzierungen.
(7) Der Verkรคufer ist damit einverstanden in Zukunft auftretende Mรคngel, die bei der รbernahme nicht sichtbar waren, oder nur durch eine Gegenstandsprรผfung aufgefallen sind, als gegeben hinzunehmen und sich nicht an der Fa. Joh. Springer's Erben Handels GmbH schadlos zu halten. Der vereinbarte Rufpreis ist nur dann gรผltig, wenn der Gegenstand voll funktionsfรคhig ist undkeine Mรคngel aufweist. Ausgenommen sind antike Gegenstรคnde.
(8) Bei der รbernahme vereinbarte, verkaufsfรถrdernde Einschieร-, Reinigungs- und/oder Reparaturkosten werden dem Verkรคufer in Rechnung gestellt. Bis zu einem Betrag von 10% des Rufpreises kann dies ohne Rรผcksprache mit dem Einbringer geschehen. Die Kosten fรผr diese Arbeiten werden bei der Abrechnung des Verkaufserlรถses zum Abzug gebracht.
(9) Waffen werden auf ein aktuell gรผltiges Beschusszeichen geprรผft und, wenn erforderlich, auf Kosten des Einbringers einer Beschussprรผfung unterzogen; ausgenommen sind Waffen mit einem Schwarzpulverbeschuss.
(10) Handelt es sich bei den zur Auktion zu รผbernehmenden Gegenstรคnden um Schusswaffen der waffenrechtlichen Kategorien B, C oder D, kann pro Waffe eine Bearbeitungsgebรผhr (Waffenbearbeitungsgebรผhr) gem. Gebรผhrentarif fรคllig werden. Diese dient zur Abdeckung der auf Einbringerseite notwendigen waffenrechtlichen Bearbeitungen durch Joh. Springer's Erben (z.B. Entlastung im Zentralen Waffenregister, Einbuchung im gewerblichen Waffenbuch usw.). Die Waffenbearbeitungsgebรผhr ist unmittelbar bei der Einbringung zu entrichten und wird im Fall einer Zurรผckziehung nicht erstattet. Bleibt der Gegenstand unverkauft, ist bei Wiederausfolgung an den Einbringer, im Fall der Kategorien C und D, die Gebรผhr fรผr die (erneute) Registrierung im Zentralen Waffenregister fรคllig.
ยง 3. Datenschutz/Datenรคnderungen
(1) Joh. Springer's Erben gibt Personaldaten ohne Zustimmung des Betroffenen nicht bekannt, soweit nicht eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder Ansprรผche auf den Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden. Werden von dritter Seite glaubhafte Ansprรผche auf den Versteigerungsgegenstand aus welchem Titel immer geltend gemacht, ist Joh. Springer's Erben berechtigt diesem Dritten
a) die Daten einer gemรคร diesen Geschรคftsbedingungen in Verbindung mit ยง 1425 ABGB erfolgten oder beabsichtigten gerichtlichen Hinterlegung und/oder
b) die Personalien (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) des Einbringers des betroffenen Gegenstandes bekanntzugeben.
(2) Joh. Springer's Erben ist berechtigt, die vom Einbringer bekannt gegebenen Daten fรผr Zwecke der Buchhaltung sowie zu internen Marktforschungs- und Marketingzwecken zu erheben, zu bearbeiten, zu speichern und zu nutzen. Diese Daten werden von Joh. Springer's Erben zur Erfรผllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken verwendet. Der Einbringer stimmt weiters der รbertragung der Daten an Partnerunternehmen von Joh. Springer's Erben zu - wie z.B. derzeit an den Partner "Motrada Handels GmbH" -, die diese fรผr die oben aufgezรคhlten Zwecke verwenden dรผrfen. Der Einbringer stimmt hiermit weiters der Zusendung von Werbematerial durch Joh. Springer's Erben ausdrรผcklich zu. Diese Zustimmungen kรถnnen jederzeit schriftlich, mit Fax oder per e-Mail widerrufen werden.
(3) Wer Namen, Adresse, Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Anschrift unrichtig angibt oder spรคtere รnderungen Joh. Springer's Erben nicht mitteilt, hat den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. Joh. Springer's Erben zu ersetzen. Zustellungen an die zuletzt Joh. Springer's Erben bekanntgegebene Anschrift gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der Einbringer an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte und die neue Anschrift nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelbar ist.
(4) Im Hinblick darauf, dass Joh. Springer's Erben den Verkauf der vertragsgegenstรคndlichen Sache vermittelt und nicht Vertragspartner des Kรคufers wird, ist es uns gestattet, insbesondere im Falle von Reklamationen, dem Kรคufer die Identitรคt des Verkรคufers mitzuteilen.
ยง 4. Auftrag zur Versteigerung (รbernahmsschein)
(1) Joh. Springer's Erben erstellt bei รbergabe ein Verzeichnis der รผbernommenen Gegenstรคnde, sofern nicht eine andere Listung vereinbart wird. Nach der รbernahme erhรคlt der Einbringer eine Ausfertigung des Versteigerungsauftrags als รbernahmsschein. Wird ein รbernahmsschein ausgestellt, erklรคrt sich der Einbringer spรคtestens durch die Annahme des รbernahmsscheines mit den Versteigerungsbedingungen einverstanden.
Erfolgt bei der รbernahme keine Einigung รผber den Rufpreis so gilt der Auftrag zur Versteigerung vorlรคufig nur als รbernahmsschein.
(2) Die Auszahlung des Verkaufserlรถses, der Widerruf des Versteigerungssauftrages und die Rรผckgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt gegen Legitimation des Einbringers. Wurde hingegen ein รbernahmsschein ausgestellt, erfolgt jede Verfรผgung รผber den Gegenstand oder den Verkaufserlรถs nur gegen Vorlage dieser Urkunde. Joh. Springer's Erben kann vom รberbringer des รbernahmsscheines bei begrรผndeten Bedenken zusรคtzlich den schriftlichen Nachweis seiner Verfรผgungsberechtigung verlangen.
(3) Bei Verlust des รbernahmsscheines kann Joh. Springer's Erben seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklรคrung des รbernahmsscheines abhรคngig machen.
ยง 5. Abgelehnte Gegenstรคnde
(1) Gegenstรคnde, die Joh. Springer's Erben zur Versteigerung รผbergeben oder zugesendet werden, deren รbernahme zur Versteigerung jedoch abgelehnt wird sowie infolge einer Kรผndigung gemรคร ยง 9 Abs. 2 nicht verwertete Gegenstรคnde werden auf Kosten und Gefahr des Einbringers und gegen Verrechnung von Lagergebรผhren gelagert. Werden solche Gegenstรคnde nach erfolgter Aufforderung vom Einbringer innerhalb von 14 Tagen nicht abgeholt, ist Joh. Springer's Erben berechtigt, sie ihm auf seine Kosten und Gefahr zurรผckzusenden, bei dritten Personen einzulagern oder bei Gericht zu hinterlegen. Gegenstรคnde, deren Lagerung, รbersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, kรถnnen vernichtet werden. Bei Gegenstรคnden, deren Rรผckgabe aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschรคftspolitischen Grรผnden unmรถglich oder fรผr Joh. Springer's Erben unzumutbar ist, kann eine Aufforderung zur Abholung vor dem Gerichtserlag entfallen.
(2) Joh. Springer's Erben behรคlt sich das Recht vor, aus wichtigen Grรผnden jedes Objekt von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurรผckzuziehen.
ยง 6. Schรคtzung, Beschreibung, Preisbestimmung
Die Experten von Joh. Springer's Erben beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen und fรผr die Einbringer die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und nehmen dementsprechend die Rufpreise an. Diese Beschreibung beruht auf subjektiven รberzeugungen der Experten. Ihre Angaben, auch wenn sie im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Joh. Springer's Erben รผbernimmt fรผr Angaben in diesem Zusammenhang keine Haftung, insbesondere auch nicht nach Maรstรคben der ยงยง1299f ABGB. Joh. Springer's Erben haftet Einbringern, die Verbraucher sind, fรผr Schรคden aus einer Unrichtigkeit seiner Preisbestimmungen oder Beschreibungen ausschlieรlich bei grober Fahrlรคssigkeit oder Vorsatz. In allen anderen Fรคllen ist jede Haftung von Joh. Springer's Erben ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch Joh. Springer's Erben erfolgt, sondern durch den Einbringer selbst oder durch externe Experten oder Sachverstรคndige, รผbernimmt Joh. Springer's Erben ebenfalls keinerlei Haftung.
ยง 7. Zustimmung des Einbringers
(1) Der Einbringer kann sich die Zustimmung zur Bestimmung der Rufpreise, der Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitรคten, wie der -art (Auktion, Stille Auktion), des -ortes oder des -termins, etc., oder zur Herabsetzung des Rufpreises oder Limits bis zum Ablauf des 2. Werktages nach dem Tag der Auftragserteilung ausdrรผcklich vorbehalten. Ungeachtet eines allfรคlligen Zustimmungsvorbehaltes ist Joh. Springer's Erben jederzeit berechtigt, die Beschreibung aus wichtigem Grund zu รคndern.
(2) Mit dem Einbringer kann vereinbart werden, dass ein Gegenstand nicht unter einem Mindestpreis verkauft wird (Limit).
(3) Der Einbringer stimmt zu, dass von seinen eingebrachten Gegenstรคnden Fotografien hergestellt und verรถffentlicht werden dรผrfen. Die Rechte an diesen Bildern liegen bei Joh. Springer's Erben.
ยง 8. Herabsetzung von Ausrufpreisen und Limits, รnderung von Vereinbarungen
(1) Die Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitรคten, wie -art, -ort oder -termin, etc., kรถnnen von Joh. Springer's Erben geรคndert werden, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.
(2) Hat sich der Einbringer die Zustimmung zur Festsetzung oder zur Herabsetzung der Ausrufpreise oder Limits, zur รnderung der Beschreibung oder der sonstigen Versteigerungsmodalitรคten vorbehalten, wird ihm Joh. Springer's Erben eine Liste der รผbergebenen Gegenstรคnde mit den von Joh. Springer's Erben vorgesehenen bzw. herabgesetzten Ausrufpreisen oder Limits oder mit den geรคnderten Beschreibungen oder sonstigen Versteigerungsmodalitรคten eingeschrieben, mit Telefax oder mit e-Mail (an die vom Einbringer bekanntgegebene Anschrift, Telefaxnummer oder e-Mail Adresse) รผbersenden.
(3) Der Einbringer ist berechtigt, innerhalb von 10 Tagen nach รbernahme Einwendungen gegen Beschreibung, Ausrufpreise, Limits oder sonstige Versteigerungsmodalitรคten, deren Zustimmung er sich vorbehalten hat, zu erheben. Erhebt er fristgerecht solche Einwendungen, verpflichtet er sich damit gleichzeitig zur fristgerechten Zurรผckziehung und Abholung der von ihm รผbergebenen Gegenstรคnde gegen Bezahlung der hierfรผr vereinbarten Gebรผhren. Kommt der Einbringer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann Joh. Springer's Erben die Gegenstรคnde ohne weitere Verstรคndigung zu den geรคnderten Preisen oder Bedingungen versteigern.
ยง 9. Zurรผckziehung von Gegenstรคnden, Kรผndigung
(1) Der Einbringer kann die Gegenstรคnde bis achtundvierzig Stunden vor Beginn der Auktion gegen Entrichtung der vereinbarten Zurรผckziehungsgebรผhren gemรคร Abs. 4 zurรผckziehen.
(2) Das Vertragsverhรคltnis kann von Joh. Springer's Erben aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich, per Telefax, mรผndlich, telefonisch oder mittels elektronischer Benachrichtigung aufgekรผndigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Einbringer es trotz Aufforderung unterlรคsst Joh. Springer's Erben Weisungen zur weiteren Geschรคftsabwicklung zu erteilen, oder
b) der Einbringer es trotz Aufforderung unterlรคsst Sicherheiten fรผr Verbindlichkeiten zu bestellen oder eine angemessene Verstรคrkung der Sicherheiten vorzunehmen, oder
c) die Durchfรผhrung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschรคftspolitischen Grรผnden unmรถglich oder fรผr Joh. Springer's Erben unzumutbar ist, oder
d) nachtrรคglich Ablehnungsgrรผnde im Sinne des ยง 2 hervorkommen, oder
e) Zweifel an der erforderlichen Verfรผgungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
f) der Einbringer falsche Angaben รผber seine Identitรคt, das Versteigungsobjekt oder dessen Herkunft sowie jegliche sonstigen geschรคftsrelevanten Umstรคnde gemacht hat.
(3) Joh. Springer's Erben ist berechtigt, bei einer Kรผndigung gemรคร Abs. 2 mit Ausnahme des Falles c) die vereinbarten Zurรผckziehungsgebรผhren zu verrechnen.
(4) Sollte die Ware vor Beginn der Versteigerung vom Einbringer zurรผckgezogen werden, so entsteht eine Bearbeitungsgebรผhr in der Hรถhe der aktuellen Einbringerprovision, berechnet vom Rufpreis, mind. aber von 50 EUR (inkl. USt.) per gelistetem Stรผck, welche unmittelbar bei der Abholung entrichtet werden muss.
(5) Holt der Auftraggeber die vertragsgegenstรคndliche Sache nicht innerhalb von drei Jahren nach Aufforderung in unseren Geschรคftsrรคumen ab, behalten wir uns vor, im Sinne des ยง 389 UGB iVm ยง 373 UGB zu handeln.
ยง 10. Unverkauft gebliebene und zurรผckgezogene Gegenstรคnde
(1) Nach Beendigung der Auktion behรคlt sich die Firma Joh. Springer's Erben vor, die nicht versteigerten Gegenstรคnde automatisch zum Nachverkauf (zum Rufpreis) anzubieten bzw. die Ware in Vermittlung zu รผbernehmen. Joh. Springer's Erben ist berechtigt, Gegenstรคnde, die zu
den vereinbarten oder geรคnderten oder herabgesetzten Bedingungen nicht verkauft werden konnten und die vom Einbringer trotz Aufforderung innerhalb der ihm eingerรคumten Frist nicht gegen Bezahlung der hierfรผr vereinbarten Gebรผhren zurรผckgezogen und abgeholt werden, sowie
bereits zurรผckgezogene, jedoch trotz Aufforderung nicht abgeholte Gegenstรคnde ohne weitere Verstรคndigung dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurรผckzusenden bzw. auf seine Kosten und Gefahr zu lagern oder gerichtlich zu hinterlegen. Gegenstรคnde, deren Verwertung,
Lagerung, รbersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, kรถnnen vernichtet werden.
(2) Kann ein zur Auktion eingebrachter Gegenstand zum vereinbarten Rufpreis nicht verkauft werden, kann ihn der Einbringer entweder ohne Entrichtung einer Gebรผhr, mit Ausnahme der in Abs. 1 erwรคhnten bzw. waffenrechtlich bedingten Gebรผhren, zurรผcknehmen oder es kann mit
Joh. Springer's Erben ein um 30% - 50% verminderter Rufpreis vereinbart und der Gegenstand wieder einer Auktion zugefรผhrt werden. Reagiert ein Einbringer nicht binnen 6 Wochen auf die letzte von zwei nachweislichen Anfragen von Joh. Springer's Erben, was mit einem unverkauften
Gegenstand geschehen soll, ist das Unternehmen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 berechtigt, den Gegenstand zu einem um 50% verminderten Rufpreis wieder einer Auktion zuzufรผhren, wobei auch die Art der Auktion und damit die Hรถhe der Verkรคuferprovision geรคndert
werden kann.
ยง 11. Pfandrecht gegenรผber dem Einbringer
(1) Joh. Springer's Erben macht an allen ihm vom Einbringer รผbergebenen Sachen ein Pfandrecht zugunsten aller gegenwรคrtigen und kรผnftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fรคlligen Forderungen geltend, die ihm aus sรคmtlichen mit dem Einbringer abgeschlossenen Rechtsgeschรคften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschlieรlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. Joh. Springer's Erben ist berechtigt, Gegenstรคnde, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne weitere Verstรคndigung รผber den Versteigerungstermin bzw. -ort nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.
(2) Joh. Springer's Erben ist dem Einbringer gegenรผber jederzeit berechtigt, die Bestellung oder angemessene Verstรคrkung von Sicherheiten fรผr alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fรคllig sind.
ยง 12. Schaustellung/Eigenschaftszusicherung/Zustandsbericht/Lichtbildverwertung
(1) Die Wahl oder รnderung des Versteigerungstermines, der Versteigerungsart, des Ortes und Termines der Schaustellung und die Wahl der dafรผr erforderlichen Transportmittel, sowie die Herausgabe, Gestaltung oder รnderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger Werbemittel bleibt Joh. Springer's Erben รผberlassen.
(2) Die Besichtigung der zur Versteigerung vorgesehenen Objekte ist innerhalb des im Katalog bzw. auf der Homepage von Joh. Springer's Erben angefรผhrten Zeitraumes mรถglich. Die Versteigerungsobjekte werden real und/oder mit technischen/elektronischen Hilfsmitteln schaugestellt. Bei der Besichtigung und wรคhrend der Versteigerung ist grรถรte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher fรผr den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang haftet. Dabei erhรคlt jeder Kaufinteressent im Rahmen der Mรถglichkeiten die Gelegenheit, die Beschaffenheit und den Zustand dieser Gegenstรคnde zu รผberprรผfen. Joh. Springer's Erben ist insbesondere auch berechtigt, die Objekte in einer Filiale oder Reprรคsentanz von Joh. Springer's Erben oder bei einem Joh. Springer's Erben sonst nahestehenden Unternehmen sowohl im Inland als auch im Ausland zu prรคsentieren.
(3) Sowohl die in den Auktionskatalogen und auf der Webseite von Joh. Springer's Erben verรถffentlichen Beschreibungen der angebotenen Gegenstรคnde als auch mรผndlich oder in einem angeforderten Zustandsbericht (siehe Abs. 4) abgegebene Erklรคrungen verstehen sich nicht als Eigenschaftszusicherungen. Die zur Auktion gelangenden Gegenstรคnde sind, auรer die mit * gekennzeichneten, gebraucht und kรถnnen im Rahmen der Schaustellung besichtigt und รผberprรผft werden. Dabei ist ein Zerlegen, z.B. von Schusswaffen, nur mit Zustimmung von Joh. Springer's Erben gestattet. Die Versteigerung der Gegenstรคnde erfolgt in jenem Zustand, in dem sie sich befinden, wobei Joh. Springer's Erben weder fรผr offene noch versteckte Mรคngel haftet, auรer es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlรคssigkeit ihrer Experten vor. Nach dem Zuschlag kรถnnen Mรคngel- oder sonstige Rรผgen nicht mehr berรผcksichtigt werden. Bieter, die betreffend eines ersteigerten Gegenstandes trotzdem Beanstandungen vorbringen, haben diese gegenรผber dem Einbringer geltend zu machen. Joh. Springer's Erben ist in solchen Fรคllen berechtigt, dem Kรคufer die Identitรคt des Einbringers offenzulegen.
(4) Kaufinteressenten kรถnnen vor der Auktion einen kostenpflichtigen Zustandsbericht anfordern. Leitet Joh. Springer's Erben Zustandsberichte dritter Sachverstรคndiger weiter, ist jede Haftung fรผr die Richtigkeit ausgeschlossen.
(5) Bei den Beschreibungen wird der Rufpreis angegeben.
(6) Gibt Joh. Springer's Erben fรผr bestimmte Versteigerungen Werbemittel (Kataloge, Verzeichnisse, Folder, etc.) heraus, werden mรถglichst alle zur Versteigerung gelangenden Objekte aufgenommen.
(7) Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstรคnde werden bei der Versteigerung kรถrperlich oder mit visuellen technischen/elektronischen Hilfsmitteln prรคsentiert oder es wird auf den Schaustellungsort hingewiesen.
(8) Joh. Springer's Erben behรคlt sich das Recht vor, die von den eingebrachten Gegenstรคnden hergestellten Lichtbilder zu welchem Zweck immer, insbesondere auch der allgemeinen Bewerbung der Geschรคftstรคtigkeit von Joh. Springer's Erben, zu verwenden, zu vervielfรคltigen und zu verbreiten.
ยง 13. Ausbietung/Gebote
(1) Joh. Springer's Erben behรคlt sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Grรผnden abzulehnen.
(2) Gebote kรถnnen vor Versteigerungsbeginn schriftlich (persรถnlich in einer unserer Filialen, per Brief, Fax, e-Mail) mittels des von Joh. Springer's Erben bereitgestellten Biet-Scheins oder als Online-Gebot รผber unsere Homepage abgegeben werden. Derartige schriftliche Kaufauftrรคge mรผssen dem Versteigerer bis 18:00h des Vortages der Versteigerung in gut leserlicher Form vorliegen (online bis 23:00h des Vortages). Um berรผcksichtigt zu werden, mรผssen sie auรerdem die genaue Anschrift des Auftraggebers, sowie das Hรถchstgebot in EUR enthalten. Die darin genannten Preise gelten als Hรถchstpreise fรผr den Zuschlag, das Aufgeld wird im Falle des Zuschlages zusรคtzlich in Rechnung gestellt. Wir fรผhren schriftliche Gebote gewissenhaft aus, wobei das schriftliche Hรถchstgebot nur dann ausgeschรถpft wird, wenn andere schriftliche oder mรผndliche Gebote im Saal dies im Interesse des Bieters notwendig machen. Telefonische Gebote sind erst ab einem jeweiligen Loswert von 500 EUR mรถglich. Auch fรผr diese Art des Bietens muss ein Auftrag spรคtestens um 18:00h am Vortag der Auktion schriftlich beim Versteigerer vorliegen. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewรผnschten Lose von Joh. Springer's Erben angerufen. Eine Garantie fรผr das Zustandekommen der Telefonverbindung kann jedoch nicht gegeben werden. Nachdem sie sich mit einem Ausweis oder einer Kreditkarte legitimiert haben, erhalten Saalbieter vor Beginn der Auktion eine Bieternummer.
(3) Mit der Abgabe seines Gebotes bestรคtigt der Bieter, dass er den Gegenstand vor der Auktion besichtigt und sich der รbereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat. Der Bieter ist an sein Gebot bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auktionstag gebunden. Mit der Abgabe eines schriftlichen oder telefonischen Kaufauftrages, eines Online-Gebots oder durch die persรถnliche Teilnahme als Saalbieter erkennt jeder Bieter bei der Joh. Springer's Erben Auktion diese allgemeinen Geschรคftsbedingungen ausdrรผcklich an. Sie gelten sinngemรคร auch fรผr den Nachverkauf.
(4) Bei Beanspruchungen aufgrund fehlerhafter รbersetzung ist der deutsche Text der Versteigerungsbedingungen auf der Homepage von Joh. Springer's Erben gรผltig.
(5) Gebote und persรถnliche Daten der Bieter und Einbringer werden von Joh. Springer's Erben streng vertraulich behandelt und keiner dritten Person weitergegeben.
(6) Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes (Bietschritt). Siehe dazu die Tabelle am Ende dieser AGB. Angebote unter dem Ausrufpreis werden nicht berรผcksichtigt. Der Ausrufpreis ist in der Regel der im Katalog angefรผhrte Rufpreis, sofern nicht mehrere hรถhere schriftliche Gebote vorliegen. In diesem Fall ruft der Auktionator zu Gunsten des hรถchsten Bieters mit dem Betrag aus, der einen Bietschritt รผber dem schriftlichen Gebot des zweithรถchsten Bieters liegt. Liegen mehrere gleiche schriftliche Hรถchstgebote vor, so wird zu Gunsten des zuerst eingelangten Gebotes entschieden. Das zugeschlagene Gebot ist der Nettokaufpreis. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des jeweils hรถchsten Gebotes (Meistbot), somit durch den Zuschlag mit den Worten "Zum dritten". Bei reinen Internetversteigerungen (Stille Auktion) gilt der Zuschlag zum Auktionsende an den Meistbietenden als erteilt, sofern diese allgemeinen Geschรคftsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Wird der mit dem Einbringer vereinbarte Mindestpreis (Limit) nicht erreicht, wird kein Zuschlag erteilt. Wird bei der Versteigerungsart "Auktion" lediglich von einem Bieter ein Gebot abgegeben, erhรคlt dieser Bieter den Zuschlag zum Rufpreis. Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von Bedingungen abhรคngig gemacht werden.
(7) Die Entscheidung รผber die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot รผbersehen oder nicht wahrgenommen wurde oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich รผber das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschlieรlich Joh. Springer's Erben. Joh. Springer's Erben ist aus diesen Grรผnden berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag innerhalb von 3 Werktagen aufzuheben und den Gegenstand in einer spรคteren Auktion neuerlich auszubieten.
(8) Joh. Springer's Erben ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Gegenstรคnde durch Selbsteintritt zu erwerben.
(9) Joh. Springer's Erben kann, nach vorherigem Auftrag durch den Angebotsleger, vor Ende der Angebots-Annahmefrist, schriftlich mitteilen, ob das jeweilige Kaufangebot das hรถchste ist. Diese Mitteilung kann per SMS, e-Mail oder Fax รผbermittelt werden.
(10) Unverkauft gebliebene Gegenstรคnde kรถnnen zum letzten Ausrufpreis oder Limit im Nachverkauf unter Einhebung der hierfรผr aktuell geltenden Gebรผhren verรคuรert werden.
(11) Unverkauft gebliebene Lose kรถnnen in der laufenden Versteigerung vor oder unmittelbar nach deren Beendigung auf Kundenwunsch nochmals aufgerufen und so erworben werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass es tatsรคchlich zum nochmaligen Aufruf kommt. Die Entscheidung darรผber liegt allein beim Auktionator. Das Mitbieten ist in diesen Fรคllen aus IT-technischen Grรผnden allerdings nur im Saal oder telefonisch fรผr angemeldete Telefonbieter mรถglich.
(12) Bei der Auktionsart "Stille Auktion" treten die in Abs. 7 angegebenen Bietschritte nicht in Kraft. Gebote kรถnnen weiters nur in schriftlicher Form gem. Abs. 2 abgegeben werden.
(13) Hat ein Bieter einmal ein Gebot in welcher Form auch immer abgegeben, erklรคrt er sich einverstanden, รผber das Auktionsgeschehen per FAX, E-Mail, SMS oder in anderer geeigneter Form von Joh. Springer's Erben informiert zu werden. Sind derartige Verstรคndigungen nicht erwรผnscht, kann sich der Betroffene bei Joh. Springer's Erben von diesem Service jederzeit abmelden.
ยง 14. Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsรผbergang, Versand
(1) Der Kaufpreis (Meistbot zuzรผglich Gebรผhren und aller anfallenden Steuern und Abgaben) ist sofort nach dem Zuschlag zur Bezahlung fรคllig. Joh. Springer's Erben ist berechtigt, dem Kรคufer aus wirtschaftlich gebotenen Grรผnden den Kaufpreis ganz oder teilweise zu stunden. Wird eine Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag auch nachtrรคglich aufgehoben und der Gegenstand neuerlich in einer spรคteren Auktion ausgeboten werden. Bei Aufhebung des Zuschlages ist Joh. Springer's Erben auch berechtigt, den Zuschlag nachtrรคglich dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Teilzahlungen fรผr ein oder mehrere ersteigerte Objekte dรผrfen von Joh. Springer's Erben nach dessen alleiniger Wahl jeder gegenรผber dem Kรคufer aus welchem Rechtsgrund immer bestehenden Forderung angerechnet werden.
(2) Die Ausfolgung und der Eigentumsรผbergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte erfolgt erst nach vollstรคndiger Zahlung des Kaufpreises einschlieรlich aller Zinsen, Gebรผhren, Kosten und Spesen.
(3) Persรถnlich anwesende Bieter erhalten nach Zuschlag einen Zuschlagsschein mit dem die Bezahlung und Behebung des Gegenstandes in der bekanntgegebenen Filiale von Joh. Springer's Erben erfolgt.
(4) Der Kรคufer kann gegenรผber Joh. Springer's Erben und/oder dem Verkรคufer nur mit jenen im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die gerichtlich festgestellt, von Joh. Springer's Erben oder dem Verkรคufer ausdrรผcklich anerkannt wurden.
(5) Ein Zurรผckbehaltungsrecht des Kรคufers aufgrund von Ansprรผchen aus einem anderen Geschรคft mit Joh. Springer's Erben oder dem Verkรคufer ist ausgeschlossen.
(6) Der Kรคufer haftet nach Zuschlagserteilung fรผr die vollstรคndige und rechtzeitige Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung, dass er fรผr eine dritte Person mitgeboten hat. Stellt Joh. Springer's Erben auf Wunsch des Kรคufers eine Rechnung an die namhaft gemachte dritte Person aus, erklรคrt Joh. Springer's Erben damit ausschlieรlich die Akzeptanz einer schlichten (zusรคtzlichen) Erfรผllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte dritte Person, ohne ihr weitere Rechte insbesondere Aufrechnungs- oder Zurรผckbehaltungsansprรผche, etc. einzurรคumen, sowie unter Aufrechterhaltung der vollstรคndigen Haftung des Kรคufers.
(7) Wird Zubehรถr, dessen gemeiner Wert ? 100,-- nicht รผbersteigt, zum ersteigerten und bezahlten
Hauptgegenstand ohne Verschulden von Joh. Springer's Erben nicht gleich mit diesem รผbernommen und
verbleibt es somit im Lager, verfรคllt es zugunsten von Joh. Springer's Erben, wenn es nicht binnen 6
Monaten abgeholt wird. Fรผr Zubehรถr hรถheren Werts gelten die Bestimmungen des ยง 18 Abs. 2. i.Z.m. dem
Gebรผhrentarif, wobei fรผr die Berechnung der Lagergebรผhr 50% der Hรถhe des Meistbots des jeweiligen
Loses herangezogen werden.
(8) Laut รถsterreichischer Gewerbeordnung ist der Versandhandel von Waffen und Munition (an den Endkunden) verboten. Es besteht allerdings die Mรถglichkeit, die gekaufte Ware an einen damit einverstandenen Waffenfachhรคndler oder Bรผchsenmacher zu versenden und von diesem zu รผbernehmen. Allfรคllige Kosten fรผr diese Leistung sind vom Kunden mit diesem Gewerbetreibenden zu vereinbaren. Der Versand von Munition ist allerdings weder innerhalb รsterreichs noch in das Ausland mรถglich.
(9) Fรผr den allfรคlligen Versand bzw. notwendige Export- (Drittlรคnder) bzw. Verbringungsgenehmigungen
(EU-Staaten) entstehen bei Beauftragung von Joh. Springer's Erben zusรคtzliche Kosten. Dies sind Kosten
im Sinne des Abs. 2. Eine Aufstellung von Versand- und Genehmigungskosten finden Sie auf unserer
Homepage.
ยง 15. Erwerb und persรถnlicher Transport von Schusswaffen
(1) Der Erwerb von Schusswaffen unterliegt dem รถsterreichischen Waffengesetz in der jeweils gรผltigen Fassung. Dies gilt auch fรผr die Verbringung in das EU-Ausland. Fรผr die Ausfuhr in ein Nicht-EU-Ausland gelten die Bestimmungen des รถsterreichischen Auรenhandelsgesetzes in der jeweils gรผltigen Fassung.
(2) Beim persรถnlichen Transport von Schusswaffen (z.B. Einbringen zu Auktionen, Abholung ersteigerter Waffen) ist zu beachten, dass diese in einem geschlossenen Behรคltnis transportiert werden mรผssen, z.B. also in einem Gewehrsack oder -koffer oder in einem Pistolenfutteral oder -koffer. Eine Versperrbarkeit ist nicht gefordert. Das Einschlagen in eine Decke oder in Packpapier oder das Tragen in einem Nylonsรคckchen ist z.B. jedenfalls nicht ausreichend und kann ggf. als unbefugtes Fรผhren einer Waffe gem. ยง 7 WaffG 1996 in Verbindung mit dessen Strafbestimmungen geahndet werden.
(3) Die Meldung im Zentralen Waffenregister (ZWR) obliegt gem. ยง 33 Abs. 1 WaffG 1996 dem Erwerber innerhalb von sechs Wochen. Joh. Springer's Erben fรผhrt diese Meldung deshalb nicht selbstรคndig, sondern erst nach Beauftragung durch den Kunden gegen die dafรผr vorgesehene Gebรผhr (siehe Gebรผhrentarif Punkt 8) durch.
ยง 16. Pfandrecht gegenรผber dem Kรคufer
Joh. Springer's Erben macht an allen Sachen des Kรคufers ein Pfandrecht geltend, unabhรคngig davon, ob der Kรคufer diese in einer Versteigerung oder in einem sonstigen Verkauf erworben hat oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung irgendeiner Stelle von Joh. Springer's Erben gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwรคrtigen und kรผnftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fรคlligen Forderungen, die ihr aus sรคmtlichen mit dem Kรคufer abgeschlossenen Rechtsgeschรคften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschlieรlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
ยง 17. Erfรผllung, Rรผcktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf
(1) Erfรผllt der Kรคufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und diesen Geschรคftsbedingungen trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb von 4 Wochen bei inlรคndischen Kรคufern bzw. 8 Wochen bei auslรคndischen nicht oder nicht vollstรคndig, ist Joh. Springer's Erben unbeschadet allfรคlliger anderer Rechte berechtigt, fรผr sich und/oder den Einbringer
1. entweder weiter auf der Erfรผllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Kรคufer neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschlieรlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der Erfรผllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
2. vom Kaufvertrag zurรผckzutreten. In diesem Fall behรคlt sich Joh. Springer's Erben fรผr sich und/oder den Einbringer vor, vom Kรคufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebรผhren, Spesen, Aufwendungen und Ausfรคllen an geringeren Kaufpreisen einschlieรlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu verlangen, oder
3. den Gegenstand fรผr Rechnung des Kรคufers wieder zu versteigern.
(2) Joh. Springer's Erben ist berechtigt, alle Zahlungen des Kรคufers auf diese offenen Forderungen anzurechnen. Joh. Springer's Erben ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach Maรgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einbringer abzutreten. Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung fรผr den Kรคufer durch Joh. Springer's Erben wird der Kรคufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebรผhren wie ein Einbringer behandelt.
ยง 18. รbernahme, Gefahrenรผbergang, Versendung, Wiederversteigerung nicht abgeholter Gegenstรคnde
(1) Ersteigerte Objekte sind sofort zu bezahlen und zu รผbernehmen. Sie lagern ab Zuschlag bis zur รbernahme jedenfalls auf Gefahr des Kรคufers. Die Verpackung und jeder Versand erfolgt auf alleinige Gefahr und Kosten des Kรคufers.
(2) Werden ersteigerte Gegenstรคnde vom Kรคufer oder einem von ihm beauftragten Frachtfรผhrer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Tag der Zuschlagserteilung abgeholt, ist Joh. Springer's Erben berechtigt, Kosten fรผr die Lagerung in Rechnung zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Kรคufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die Abholung durch den Kรคufer oder einen von ihm beauftragten Frachtfรผhrer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist Joh. Springer's Erben berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Kรคufers der Wiederversteigerung zuzufรผhren. Dabei wird der sรคumige Kรคufer hinsichtlich der Gebรผhren wie ein Einbringer behandelt.
ยง 19. Gefรคhrdete Arten gemรคร Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES)
(1) Gegenstรคnde aus oder mit Komponenten von gefรคhrdeten Arten (z.B. Elfenbeingriffschalen von Faustfeuerwaffen) vor 1947 sind Antiquitรคten und kรถnnen innerhalb der EU ohne Vermarktungsverbots-Befreiungsdokument gehandelt werden. Fรผr den Export in Drittlรคnder ist eine spezielle Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
(2) Derartige oder andere Genehmigungen nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen kรถnnen auf Kundenwunsch von Joh. Springer's Erben beim Bundesministerium fรผr Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragt werden, wobei allerdings ggf. mit einer langen Dauer des Genehmigungsverfahrens zu rechnen ist.
ยง 20. Schadenersatz, Versicherung
(1) Joh. Springer's Erben und jene Personen, fรผr die sie ohne den Haftungsausschluss einzustehen hรคtte, kรถnnen nicht zum Ersatz eines leicht fahrlรคssig herbeigefรผhrten Schadens herangezogen werden und haften gegenรผber Unternehmern auch nicht fรผr schlichte grobe Fahrlรคssigkeit. Fรผr Schรคden, die durch Naturereignisse oder hรถhere Gewalt entstehen, fรผr Schรคden die sich als Folge lรคngerer Lagerung ergeben sowie fรผr Schรคden infolge einer Kรผndigung gemรคร ยง 9 Abs. 2 oder entgangenen Gewinn รผbernimmt Joh. Springer's Erben keine Haftung. Joh. Springer's Erben haftet dem Kรคufer eines Gegenstandes fรผr den Verlust oder die Beschรคdigung desselben bei grobem Verschulden, gegenรผber Unternehmern jedoch nur bei mindestens krasser grober Fahrlรคssigkeit seiner Bediensteten bis zur Hรถhe des bezahlten Kaufpreises (Versicherungswert gegenรผber dem Kรคufer), dem Einbringer gegenรผber bis zur Hรถhe des Versicherungswertes. Versicherungswert ist das Limit, oder 120% des Ausrufpreises wenn kein Limit vereinbart wurde.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 besteht dem Einbringer gegenรผber vom Zeitpunkt der รbernahme des Gegenstandes bis zum Zuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Gegenstรคnden haftet Joh. Springer's Erben dem Einbringer gegenรผber bis zur Rรผcknahme, lรคngstens aber bis zum Ablauf der in den ยงยง 5 und 11 festgelegten Fristen.
(3) Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Gegenstandes der bezahlte Kaufpreis bzw. der Versicherungswert, bei Beschรคdigung die Wertminderung, hรถchstens jedoch der Versicherungswert, ersetzt. Dabei wird der Einbringer von Joh. Springer's Erben so gestellt, wie er stรผnde, wenn der Gegenstand zu einem dem Versicherungswert entsprechenden Meistbot versteigert worden wรคre. Hat Joh. Springer's Erben fรผr einen Gegenstand den Versicherungswert ersetzt, geht dieser in sein Eigentum รผber.
(4) Fรผr allfรคllige Schรคden bei der Zustellung, Zwischenlagerung oder bei Besichtigung kann Joh. Springer's Erben lediglich die Haftung fรผr Vorsatz oder grobe Fahrlรคssigkeit รผbernehmen.
(5) Joh. Springer's Erben versichert die eingebrachten Gegenstรคnde zum Versicherungswert gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschรคden. Wenn aufgrund dieser Versicherungen Joh. Springer's Erben Ersatzleistungen zuflieรen, werden diese zur anteilsmรครigen Entschรคdigung der Betroffenen verwendet, auch wenn Joh. Springer's Erben fรผr derartige Schรคden nicht haften sollte.
ยง 21. Auszahlung des Erlรถses
(1) Nach Eingang des gesamten Kaufpreises bei Joh. Springer's Erben wird von Joh. Springer's Erben eine Gutschrift ausgestellt, abzรผglich Steuern, Einbringer- und Kรคufergebรผhren, allfรคlliger Kosten, Vorschรผsse und Zinsen, die dem jeweiligen Einbringer per Post zugesandt wird. Der Einbringer kann sich den Gutschriftsbetrag auf seine alleinigen Kosten auf ein bekanntzugebendes oder JSE bereits bekanntes Bankkonto รผberweisen oder ihn auf ein allenfalls vorhandenes oder anzulegendes Kundenkonto gutschreiben lassen. Eine Barauszahlung ist nicht mรถglich.
(2) Wurden mehrere Gegenstรคnde รผbergeben, werden nach Maรgabe des vorigen Absatzes auch Teilzahlungen fรผr einzelne, bereits verkaufte Gegenstรคnde gutgeschrieben, insoferne noch eine ausreichende Deckung fรผr alle Forderungen von Joh. Springer's Erben, aus welchem Rechtsgrund immer, verbleibt.
(3) Erhebt der Kรคufer eine Reklamation, ist Joh. Springer's Erben berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgรผltigen Erledigung dieser Reklamation vorlรคufig auszusetzen.
(4) Bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des Kรคufers ist Joh. Springer's Erben berechtigt, die Auszahlung des Versteigerungserlรถses an den Einbringer endgรผltig ganz oder teilweise zu verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlรถs von diesem ganz oder teilweise zurรผckzufordern.
(5) Die Gutschrift gem. Abs. 1 enthรคlt eine Abrechnung. Joh. Springer's Erben ist nicht verpflichtet, dem Einbringer den Kรคufer bekanntzugeben. Joh. Springer's Erben รผbernimmt keine Haftung fรผr die Einbringlichkeit des Kaufpreises, bei Kommissionsverkรคufen auch dann nicht, wenn sie dem Einbringer den Kรคufer nicht mit der Ausfรผhrungsanzeige bekanntgibt. Ebenso stellt die Nichtbekanntgabe der Daten des Kรคufers keinen Selbsteintritt von Joh. Springer's Erben dar.
ยง 22. Honorare, Entgelte, Spesenersatz
(1) Art und Hรถhe der Honorare sowie die Bestimmung รผber ihre Einhebung werden in einem Gebรผhrentarif festgelegt und durch Aushang in den Geschรคftsrรคumen von Joh. Springer's Erben verรถffentlicht. Der Gebรผhrentarif bildet einen Bestandteil dieser allgemeinen Geschรคftsbedingungen.
(2) Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschรคftsfall auflaufen, wie Postgebรผhren, Fracht und Lagerkosten, Rechtsgebรผhren, Werbemittelkosten, etc., sind grundsรคtzlich nach dem Verursacherprinzip entweder vom Einbringer oder Kรคufer Joh. Springer's Erben zu ersetzen.
ยง 23. Kaufauftrรคge
(1) Joh. Springer's Erben ist berechtigt, schriftliche oder mit Telefax erteilte Kaufauftrรคge unentgeltlich als Serviceleistung oder entgeltlich zu รผbernehmen. Joh. Springer's Erben wird fรผr den Auftraggeber bis zu seinem Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Sie behรคlt sich das Recht vor, die Annahme von Kaufauftrรคgen ohne Angabe von Grรผnden abzulehnen oder eingelangte Kaufauftrรคge nicht zu berรผcksichtigen. Joh. Springer's Erben รผbernimmt in diesem Rahmen keinerlei Haftung fรผr die fehlerfreie Abwicklung von Kaufauftrรคgen. Bei entgeltlichen Kaufauftrรคgen ist jede Haftung von Joh. Springer's Erben auf Schรคden von Verbrauchern beschrรคnkt, die sich aufgrund grob fahrlรคssigen oder vorsรคtzlichen Verhaltens, bei Unternehmern nur aufgrund grob fahrlรคssigen oder vorsรคtzlichen Verhaltens ergeben haben. Die Geltendmachung von Folgeschรคden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Kaufauftrรคge, die keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder der Versteigerung oder keine ziffernmรครig bestimmte Hรถhe des Ankaufslimits enthalten, werden grundsรคtzlich nicht angenommen.
(3) Kaufauftrรคge mit gleich hohen Ankaufslimits werden grundsรคtzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
ยง 24. Erfรผllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Erfรผllungsort ist der Geschรคftssitz jener Filiale von Joh. Springer's Erben, in welcher das jeweilige Rechtsgeschรคft abgeschlossen wurde.
(2) Sรคmtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschlieรlich รถsterreichischem Recht. Das UN-Abkommen รผber Vertrรคge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
(3) Als Gerichtsstand fรผr alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschรคft ergebenden Streitigkeiten wird ausschlieรlich das fรผr 1080 Wien รถrtlich und sachlich zustรคndige รถsterreichische Gericht vereinbart. Fรผr Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewรถhnlichen Aufenthalt in รsterreich haben und auch nicht im Inland beschรคftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.
Gebรผhren
1. Kรคufergebรผhren Auktion (Kรคuferprovision) vom Meistbot je Gegenstand
- bei Vollbesteuerung 20% vom Kaufpreis (zuzรผglich 20% USt. von Kaufpreis und Aufgeld), Gesamtaufschlag 44%
- bei Differenzbesteuerung und Vermittlung 20% (zuzรผglich 20% USt. vom Aufgeld), Gesamtaufschlag 24%
Steurpflichtig sind Privatpersonen und Hรคndler in รsterreich sowie Privatpersonen innerhalb der EU. EU-Hรคndler sowie Personen auรerhalb der Europรคischen Union (USA, RUS, etc.) sind von der Abgabe der Umsatzsteuer in รsterreich nicht betroffen.
2. Lagergebรผhr
4 Wochen ab Aufforderung pro begonnenem Monat auf Verkรคufer/Kรคuferseite
1% (vom Rufpreis
oder Meistbot)
3. Zinsen
Verzugszinsen in Hรถhe von 5 % รผber dem jeweiligen Diskontsatz der รsterreichischen
Nationalbank
4. Verkรคufergebรผhren Auktion (Einbringerprovision) vom Meistbot je Gegenstand
bei Differenzbesteuerung 18%
5. Verkรคufergebรผhren Stille Auktion (Einbringerprovision) vom Meistbot je Gegenstand
bei Differenzbesteuerung 24%
6. Zurรผckziehungsgebรผhr
entspricht der Hรถhe der Einbringerprovision fรผr die jeweilige Auktionsart, aber mindestens ? 50,-- (inkl. USt.).
7. Transport-/ Exportgebรผhren, Versicherung
lt. separater Vereinbarung
8. Waffenbearbeitungsgebรผhr
Pro eingebrachter Schusswaffe der Kat. B-D: ? 25,--.
9. Gebรผhren fรผr Meldungen im Zentralen Waffenregister (ZWR)
Erstregistrierung ? 15,--; pro Waffe der Kat. C od. D ? 15,--.
10. Gebรผhr fรผr eine CITES-Genehmigung ? 280,--.
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- fully VAT taxed lots (marked with an *) In addition to your bid and the buyer's premium there will be VAT of 20% accounted, summing up the total of the surcharge to 44%.
Dealers and retail buyers from non-EU countries, like USA and Russia, as well as Dealers from EU countries with a valid VAT identification number, are exempt from Austrian VAT.
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Tel.: +43 - 1 - 890 90 03
Fax: +43 - 1 - 890 90 03 90
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